Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma ITL Transport-Maschinen GmbH

Stand: 31. August 2010

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen der Firma ITL Transport-Maschinen GmbH (im Folgenden ITL genannt) gelten ausschließlich vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichungen in Form von Individualabreden oder anders lautenden AGB bedürfen der Schriftform. Gegenüber Kaufleuten gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote der ITL sind unverbindlich und werden nur freibleibend abgegeben.

(2) Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot, das innerhalb von vier Wochen seitens der ITL angenommen werden kann.

(3) Ein Vertragsschluss kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der ITL zustande.

(4) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sichert der Vertragspartner der ITL ausdrücklich seine in diesem Zeitpunkt bestehende Zahlungsfähigkeit zu.

§ 3 Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Die Preise verstehen sich stets zzgl. der bei Auslieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ansonsten ab Werk, somit ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Versicherung, Nebenabgaben, Verpackung.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung der Firma ITL spätestens nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Leistungsverweigerungsrechte, Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können auch diese nicht geltend gemacht werden.

§ 4 Lieferung und Kosten

(1) Die Firma ITL hat das Recht zu Teillieferungen. Durch Teillieferungen entstehende höhere Kosten übernimmt sie.

(2) Durch die Firma ITL veranlasste Transporte erfolgen im Auftrag, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Dasselbe gilt für die Gefahr verzögerter Lieferung.

(3) Verschiebt sich der Zeitpunkt der Auslieferung des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die die Firma ITL nicht zu vertreten hat, ist diese berechtigt, die üblichen Kosten für Lagerung, Versicherung, Finanzierungskosten bis zur Auslieferung zu berechnen.

(4) Kann die Lieferung des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die die Firma ITL nicht zu vertreten hat, gleichwohl der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vertragsgemäßen Zeitpunkt erfolgen und ist eine einzelvertragliche gesonderte Vereinbarung zur Vorleistung des Kunden nicht vereinbart, kann die Firma ITL unabhängig von § 4 Abs. 3 auch die noch ausstehende Gegenleistung einfordern, und zwar 20 % der ausstehenden Summe in jedem Monat, der auf die vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung des Vertragsgegenstandes folgt, und dies bis zur vollständigen Bezahlung.

§ 5 Rücktritt

Die Firma ITL kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

– seine Einhaltung infolge höherer Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen unzumutbar ist,

– der Kunde im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt der Firma ITL seinen Sorgfaltpflichten nicht nachkommt,

– die Kreditwürdigkeit des Kunden nicht mehr gegeben ist, er über seine Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht hat oder nach einem Vollstreckungsversuch die Durchsetzung eines Anspruches der Firma ITL gefährdet ist,

oder

– im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erhebliche Anhaltspunkte für die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners bestehen oder

– die Fortsetzung des Vertrages für die Firma ITL aufgrund der geschäftlichen Entwicklung unzumutbar geworden ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die seitens der Firma ITL gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises deren Eigentum. Ist der Kunde Kaufmann, gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen zum jeweiligen Fälligkeitstermin aus der Geschäftsverbindung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, der Firma ITL jeden Wechsel des Standortes, jede Verschlechterung des Vertragsgegenstandes, jeden Zugriff Dritter unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung des Vertragsgegenstandes beim Kunden entstehenden Erzeugnisse, wobei die Firma ITL als Hersteller gilt. Bei entgegenstehenden Herstellerklauseln Dritter verpflichtet sich die Firma ITL zur Freigabe, zumindest Anerkennung eines anteiligen Sicherungsrechtes je nach Verhältnis der jeweiligen Werte zum Wert der hergestellten Sache.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, so tritt er schon mit Vertragsschluss mit der Firma ITL die ihm aus einer etwaigen Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung gegen seine Abnehmer bezüglich des Vertragsgegenstandes mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab; auf Verlangen des Vertragspartners ist die Firma ITL zur Rückabtretung verpflichtet, wenn der realisierbare Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Gesamtforderung der Firma ITL um 20 % übersteigt.

(5) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes der Firma ITL darf der Vertragspartner den Vertragsgegenstand nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Im übrigen darf der Vertragsgegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma ITL verpfändet, sicherungsübereignet, vermietet, verliehen oder in sonstiger Weise belastet werden.

(6) Soweit sich der Kunde nicht aus den mit dem Eigentumsvorbehalt verbundenen Pflichten hält und/oder summenmäßig mit zwei Raten in Verzug gerät, ermächtigt er die Firma ITL schon hier, den Vertragsgegenstand wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf.

§ 7 Haftung

(1) Die Firma ITL haftet nicht – gleich aus welchem Rechtsgrund – für leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten des Vertrages beschränkt sich die Haftung der Firma ITL der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden.

(2) Vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und/oder Gesundheitsschäden und/oder Verlust des Lebens.

(3) Keine Haftung besteht für Schäden am gelieferten Produkt oder dritten Komponenten, die auf Nichtbeachtung der Anleitung bzw. technischen Anforderungen oder unzureichende Schutzvorkehrungen des Auftraggebers beruhen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, wird für beide Teile Freisen als Erfüllungsort vereinbart.

(2) Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis St. Wendel. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass eine regelungsbedürftige Lücke vorliegt, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine Regelungslücke soll stets so geschlossen werden, wie sie bei verständiger Betrachtung von Seiten der Parteien geregelt worden wäre, wäre die Lücke gesehen worden.